Vor der Beurkundung
Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre
Zielvorstellungen und informiert sie dabei über die
Regelungsmöglichkeiten.
Zugleich prüft der Notar das
Grundbuch, um die Eigentümerdaten und etwaige
Belastungen für den Verkäufer-Eigentümer festzustellen,
die in der Gestaltung und Abwicklung des
Grundstückkaufvertrages berücksichtigt werden müssen (in
der Regel durch Löschung im Zuge der Abwicklung).
Auf
dieser Vorbesprechung aufbauend erstellt der Notar den
Entwurf eines sachgerechten und ausgewogenen
Kaufvertrages; er berät die Vertragsbeteiligten
unparteilich und klärt sie umfassend, objektiv und
neutral über alle Rechtsfolgen des Kaufvertrages auf.
Der Notar hat dabei besonders darauf zu achten, dass
Käufer und Verkäufer keine ungesicherten Vorleistungen
bei der Abwicklung des Grundstückskaufes erbringen.
Den Entwurf hat er so rechtzeitig an die
Vertragsparteien zu übersenden, dass sie sich mit dem
Gegenstand der Beurkundung auseinandersetzen können und
im Vorfeld weitere offene Fragen klären können (siehe
dazu für den Käufer unten II.).
Während der
Beurkundung
In der anschließenden Beurkundung hat
der Notar den Vertrag zwingend den Vertragsparteien
vorzulesen; ein Verzicht hierauf ist nicht möglich und
führt zur Unwirksamkeit des Vertrages. Bei der Verlesung
erläutert der Notar den rechtlichen Inhalt und
berücksichtigt Änderungs- und Ergänzungswünsche der
Parteien.
Zugleich sorgt er dafür, dass das
Ergebnis der Beurkundung ein wirksamer Vertrag ist.
Die Verlesung durch den Notar gibt so den
Vertragsparteien und insbesondere dem Käufer die
Gelegenheit, Fragen zu rechtlichen Unklarheiten zu
stellen und sich den genauen (weiteren) Ablauf erläutern
zu lassen. So stellt der Notar sicher, dass sich der
Käufer bei Unterzeichnung der rechtlichen Tragweite und
vor allem der Verbindlichkeit des Vertrages bewusst ist.